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Die Entwurfsplanung schafft eine solide Basis für die nächsten Planungsstufen und die spätere Umsetzung des Bauprojekts. Ziel ist, eine optimale Balance zwischen Funktionalität, Ästhetik und Wirtschaftlichkeit zu erreichen. Wichtig ist dabei eine klare Kommunikation zwischen allen Projektbeteiligten.
Die Entwurfsplanung ist die dritte von neun Leistungsphasen nach HOAI und wird auch System- und Integrationsplanung genannt. In dieser Phase wird ein konkreter Entwurf des Bauprojekts erarbeitet. Ideen aus der Vorplanung werden aufgegriffen und die gestalterischen, technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dabei festgelegt. Die LPH3 ist die Grundlage für die Genehmigungsplanung.
Alle Leistungsphasen nach HOAI:
Leistungsphase 1 | Grundlagenermittlung |
Leistungsphase 2 | Vorplanung |
Leistungsphase 3 | Entwurfsplanung |
Leistungsphase 4 | Genehmigungsplanung |
Leistungsphase 5 | Ausführungsplanung |
Leistungsphase 6 | Vorbereitung der Vergabe |
Leistungsphase 7 | Mitwirkung bei der Vergabe |
Leistungsphase 8 | Objektüberwachung |
Leistungsphase 9 | Objektbetreuung und Dokumentation |
Die Ziele der Entwurfsplanung orientieren sich an dem zur Verfügung stehenden Budget der Auftraggeber:innen. Dieses sollte bei allen Entscheidungen berücksichtigt werden. Die Entwurfsplanung verfolgt zwei konkrete Ziele:
Die Leistungen in der LPH3 werden nach HOAI in Grundleistungen und Besondere Leistungen unterteilt.
Grundleistungen sind diejenigen Leistungen, „die im Allgemeinen zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags erforderlich sind.“ (vgl. § 3 Abs. 2 HOAI). Darunter fallen die folgenden Leistungen:
Gut zu wissen
Zeichnungen werden je nach Objektart und -größe im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, sowie bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20 gezeichnet.
"Neben den Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden.“ (vgl. § 3 Abs. 2 HOAI). Beispiele hierfür sind:
Während der Entwurfsplanung können sowohl technische als auch rechtliche Fehler auftreten. Beispiele für technische Fehler sind die falsche Auswahl von Baumaterialien oder die unzureichende Berücksichtigung statischer Anforderungen. Rechtliche Fehler beziehen sich u.a. auf die Nichtbeachtung von Umweltauflagen oder das Ignorieren von Denkmalschutzvorgaben.
Aufgrund dieser Fehler entstehen Mehrkosten, Bauverzögerungen oder sogar die Unbrauchbarkeit des geplanten Objekts. In diesen Fällen stellt man sich die Frage, wer dafür haftet und wer die Kosten trägt.
Im Normalfall haften die für die Entwurfsplanung verantwortlichen Architekt:innen oder Ingenieur:innen.
Im Regelfall erfolgt die Vergütung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). In der Leistungsphase 3 entfallen etwa 15 % des Gesamthonorars. Für die Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen sogar 25 %. Die folgenden Prozentsätze geben den genauen Anteil am Gesamthonorar an:
Leistungsbild: | Prozentsatz: |
---|---|
Gebäude (§34) | 15 % |
Innenräume (§34) | 15 % |
Freianlagen (§39) | 16 % |
Ingenieurbauwerke (§43) | 25 % |
Verkehrsanlagen (§47) | 25 % |
Tragwerksplanung (§51) | 15 % |
Technische Ausrüstung (§55) | 17 % |
Gut zu wissen
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gibt lediglich einen Richtwert für die Vergütung in Deutschland vor. Seit der HOAI-Reform 2021 beinhaltet diese keine verbindlichen Mindest- und Hochsätze mehr.
Zusammenfassend kann man sagen, dass die Grundlage für eine erfolgreiche Entwurfsplanung die Zusammenarbeit der Beteiligten ist. Es bedarf einer klaren Kommunikation zwischen den Projektbeteiligten, damit alle Bedingungen und Vorstellungen berücksichtigt werden. Nutzen Sie unsere PRO Tipps, um erfolgreich in die Entwurfsplanung zu starten.
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Es passiert oft, dass während der Ausführungsphase Änderungen auftreten. Mögliche Gründe hierfür sind neue Wünsche der Bauherr:innen oder unerwartete Bedingungen, wie beispielsweise die Instabilität des Bodens, auf der Baustelle. Falls Änderungen auftreten, muss die Entwurfsplanung dementsprechend angepasst werden und alle Beteiligten müssen umgehend informiert werden. Für diesen Mehraufwand können höhere Kosten anfallen als zuvor geplant.
Nein, die Entwurfsplanungen sind im Normalfall nicht verbindlich. Sie stellen die Grundlage für die Genehmigungs- und Ausführungsplanung dar. Vor der Genehmigungsplanung kann die Entwurfsplanung selbstverständlich noch verändert werden, dennoch sollten die Auftraggeber:innen mit der Entwurfsplanung einverstanden sein. Die Planung wird dann verbindlich, sobald der Bauantrag eingereicht, die Genehmigung erteilt und die Bauverträge abgeschlossen wurden. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um von Verbindlichkeit sprechen zu können.
Auftraggeber:innen definieren die Richtlinien für die Planung und stellen sicher, dass alle relevanten Informationen korrekt sind. Unsicherheiten oder Veränderungen während des Projekts müssen Projektverantwortliche unverzüglich mit den verantwortlichen Architekt:innen oder Ingenieur:innen besprechen. Auftraggeber:innen stellen sicher, dass das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist und die Planung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.